Mitglied werden / Satzung

Logo Spiesratze 1896Die Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911 ist eine der traditionsreichsten Karnevalvereine in Düsseldorf. Im Jahr 1911 von Bauhandwerkern gegründet, weisen die Spiesratze eine viel längere Tradition auf als beispielsweise die Prinzengarden.

Diese lange Tradition und das Bekenntnis zum Bauhandwerk gilt es zu bewahren. Viele Aufgaben sind während eines Jahres zu bewältigen, nicht nur während der „fünften Jahreszeit“. Dazu zählen die Vorbereitungen von diversen Veranstaltungen (Grundsteinlegung, Sitzung, Seniorenkaffee, Hoppeditz-Beerdigung) und natürlich der Bau des Spiesratze-Wagens zum Rosenmontagszug. All das ist natürlich mit viel Arbeit verbunden, bringt aber  in der Gemeinschaft mit netten Leuten viel Spaß.

Wer sich angesprochen fühlt, Spaß am Karneval hat und die Arbeit, die damit verbunden ist, nicht scheut, ist bei uns herzlich willkommen. Anmeldungen nimmt unser Geschäftsführer Wilhelm Rosenbaum, Kaldenberger Straße 7, 40589 Düsseldorf, gern entgegen. Natürlich geht’s auch über unsere E-Mail-Adresse: info@spiesratze.de.

 

Satzung der Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911Logo Spiesratze neu.pdf

 

  • § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer 3097 eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins.
  • Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Heimatbrauchtums, des Karnevals und der Mundart. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Veranstalten der Sessionseröffnung (Hoppeditz-Erwachen, Grundsteinlegung), karnevalistischer Sitzungen, den Bau eines Rosenmontagszugwagens mit dem Wagenbau-Richtfest, die Teilnahme am Düsseldorfer Rosenmontagszug sowie an der Hoppeditz-Beerdigung. Der Verein trägt daher den Zusatz „Gesellschaft zur Pflege der Mundart und des Heimatbrauchtums“.
  • Die Gesellschaft betrachtet sich als Nachfolgeorganisation der „Düsseldorfer Spießratze-Innung“, die im Carneval 1897 unter Berufung auf die im Stadtarchiv Nummer III 6971 aufbewahrten Dokumente gegründet worden war.
  • Die Gesellschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationen mit anderen Vereinen und Körperschaften eingehen. Diese Kooperationen dürfen dem Zweck der Gesellschaft nicht entgegenstehen..

 

  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • Die Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Tätigkeiten und Vermögen der Gesellschaft dienen ausschließlich und unmittelbar der Zweckgebundenheit.
  • Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die Mitglieder der Gesellschaft haben beim Austritt oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Die Gesellschaft unterscheidet vier Arten von Mitgliedern:
  1. Aktive (ordentliche) Mitglieder,
  2. Jugendliche (minderjährige) Mitglieder,
  3. Fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder.
  • Aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Die vorläufige Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle. Vor endgültiger Aufnahme in die Gesellschaft hat die Bewerberin/der Bewerber eine Probezeit von maximal einem Jahr als „Bauelevin/Baueleve“ zu absolvieren
  • Eine minderjährige natürliche Person kann ebenfalls einen schriftlichen Antrag auf vorläufige Mitgliedschaft stellen, sofern der gesetzliche Vertreter diesem zustimmt (genehmigt). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird sie automatisch aktives (ordentliches) Mitglied.
  • Der Vorstand entscheidet über die endgültige Aufnahme in die Gesellschaft. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet dann endgültig.
  • Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die durch finanzielle und / oder materielle Unterstützung ihr Interesse an der Gesellschaft bekundet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme eines Fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  • Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das rheinische Brauchtum oder insbesondere um die Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911 verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

  •  § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft) kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Interessen der Gesellschaft schädigendes Verhalten und die grobe Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Dazu zählt außerdem, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung den Beitragsrückstand nicht ausgeglichen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung, bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Gesellschaft aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Jedes volljährige aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Kein Stimmrecht haben minderjährige aktive Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft Düsseldorfer Spiesratze e.V. 1911 zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Gesellschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Die Aufgaben richten sich nach dem Zweck der Gesellschaft. Die Erfüllung der Aufgaben werden den Mitgliedern vom Vorstand zugewiesen
  • Nach Vollendung einer 3 x 11-jährigen Mitgliedschaft wird ein aktives Mitglied zum Bausenator ernannt.

 

  • § 7 Mitgliedsbeiträge
  • Die Gesellschaft erhebt von den volljährigen aktiven (ordentlichen) Mitgliedern und den Fördernden Mitgliedern einen Beitrag. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Beitragsfrei sind minderjährige aktive Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
  • Neben dem Mitgliedsbeitrag kann die Gesellschaft von ihren Mitgliedern Umlagen (Kostenbeteiligungen) erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der einfache Jahresbeitrag sein.

 

  • § 8 Organe der Gesellschaft
  • Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • § 9 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Vereinsgeschäfte dies dringend erforderlich machen oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes aktive (ordentliche) Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht
  • Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • § 10 Vorstand
  • Der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:
  1. a) auf Vertretungsebene: Vorsitzende/-r, Oberpolier
  1. b) auf Verwaltungsebene: Schatzmeister(in), Geschäftsführer(in)
  • Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, durch den Vorsitzenden und den Oberpolier, gemeinsam vertreten, und zwar gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Gesellschaft werden. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. Fragen der Beschlussfähigkeit und –fassung sowie eine interne Arbeitsaufteilung geregelt werden
  • Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich.
  • Darüber hinaus obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
  1. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen
    2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bilden.
  • § 11 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
  • Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten und einzuhalten.
  • Die Gesellschaft veröffentlicht persönliche Daten ihrer Mitglieder nur, wenn das Mitglied der Veröffentlichung zugestimmt hat. Dazu zählen insbesondere die Veröffentlichung von Adressen, Telefon-Nummern, Geburtstagen und Jubiläen.

 

  • § 12 Finanzen und Kassenprüfung
  • Die Kasse der Gesellschaft wird durch die Schatzmeisterin/den Schatzmeister geführt. Über Einnahmen und Ausgaben wird ein Buch geführt. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister muss den weiteren Vorstandsmitgliedern und den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Kassenführung geben. Sie/Er ist verpflichtet, die steuerlichen Vorschriften, den Zweck der Gesellschaft und die Gemeinnützigkeit zu beachten.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren in einem zeitversetzten Wahlverfahren zwei Kassenprüfer(innen), die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
  • Außerdem ist ein(e) Ersatzkassenprüfer(in) von der Mitgliederversammlung zu wählen, die/der bei Verhinderung einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers deren/dessen Aufgabe wahrnimmt.
  • Die Wiederwahl der Ersatzkassenprüferin/des Ersatzkassenprüfers ist möglich, wenn sie/er nicht zwei Mal hintereinander für eine ordentliche Kassenprüferin/einen ordentlichen Kassenprüfer eingetreten ist.

 

  • § 13 Auflösung der Gesellschaft
  • Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn sie die in der Satzung festgelegten Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Ein auf die Auflösung der Gesellschaft gerichteter Antrag kann nur vom Vorstand oder von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der Gesellschaft“ einzuberufen. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen (siehe auch § 9 Absatz 8 dieser Satzung).
  • Zur Abwicklung der Gesellschaft hat die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren zu wählen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft/des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Barvermögen des Vereins an den Förderverein Düsseldorfer Karneval e.V., eventuelle Sachwerte fallen an das Comitee Düsseldorfer Carneval e.V.
  • Beide Begünstigte haben das Vermögen bzw. die Sachwerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

  • § 14 Schlussbestimmung und Inkrafttreten der Satzung
  • Vorstehende Satzungsbestimmungen wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2014 von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
  • Die Satzung tritt nach Genehmigung des Amtsgerichts und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Düsseldorf, 20. Mai 2014

 

Heinz Krudwig          Dennis Klusmeier         Uwe  Schnierer          Wilhelm Rosenbaum
Vorsitzender              Oberpolier                      Schatzmeister            Geschäftsführer